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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17.OVG (https://dejure.org/2018,38605)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.10.2018 - 6 C 11920/17.OVG (https://dejure.org/2018,38605)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG (https://dejure.org/2018,38605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10a Abs 1 KAG RP, § 10a Abs 1 S 2 KAG RP, § 10a Abs 1 S 4 KAG RP
    Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Bebauungszusammenhang; Flusslauf; Garagenhof; Grünstreifen; Sportgelände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    KAG § 10a
    Abrechnung, Abrechnungseinheit, Anbaubestimmung, Anbaustraße, Aufteilung, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Bebauungszusammenhang, Begründung, Beitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Beitragssatzung, Buchgrundstück, Einheit, einheitliche öffentliche Einrichtung, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 10a
    Abrechnungseinheit; Anbaubestimmung; Anbaustraße; Aufteilung; Ausbaubeitragsrecht; Bebauungszusammenhang; Begründung; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsrecht; Beitragssatzung; Buchgrundstück; einheitliche öffentliche Einrichtung; Einrichtung; Einschätzungsspielraum; ...

  • rechtsportal.de

    Ansehen eines durch eine Straße mit beidseitigen Grünstreifen von der Wohnbebauung getrennten und sich Außenbereichsflächen anschließenden Sportgeländes im Allgemeinen als Teil dieses wohnbaulich geprägten Bebauungszusammenhangs; Trennende Wirkung eines Flusslaufs mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (‒1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt.

    Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58).

    Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen solchen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 63 f.).

    Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 62).

    In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64).

    Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64).

    Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Zwar kann die typische tatsächliche Straßennutzung trotz einer topographischen Zäsur einen räumlichen Zusammenhang herstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64), und zwar insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, KStZ 2016, 130), setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16.OVG -, juris; OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 - 6 C 11654/17.OVG -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - 6 C 10255/08

    Anforderungen an den Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf die Besonderheiten von Ausnahmefällen unter der Voraussetzung außer Betracht lassen, dass sie nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (wie OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37).

    Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf nämlich die Besonderheiten von Ausnahmefällen nur außer Betracht lassen, wenn ihre Zahl gering ist, sie also nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37; OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 - 6 A 11005/14.OVG -, LKRZ 2015, 418; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231).

    Denn die Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen in den Abrechnungseinheiten "Alzey-Ost", "Industriegebiet", "Weinheim", "Heimersheim", "Dautenheim" und "Schafhausen" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 ABS), der Gemeindeanteile für diese Abrechnungseinheiten (§ 5 ABS) sowie der dort geltenden Verschonungsregelungen (§ 1 Abs. 2 VS) behalten in Verbindung mit dem jeweiligen übrigen Satzungsinhalt ihre Bedeutung für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge in den genannten örtlichen Bereichen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 6 C 10292/01.OVG -, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets (bzw. Stadtteils) in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

    Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur bilden, die den Zusammenhang einer Bebauung aufhebt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Der Kettenheimer Weg kann schon mangels Widmung für den öffentlichen Verkehr nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a KAG sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 6 A 10818/12.OVG -, AS 41, 304).

    Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG können nämlich nur solche Verkehrsanlagen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2005 - 6 A 12155/04.OVG -, AS 32, 179 = KStZ 2006, 58; OVG RP, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 6 A 10818/12.OVG -, AS 41, 304).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10852/14
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Hat der Stadtkern die Größe einer Gemeinde, die zur Gewährleistung eines konkret zurechenbaren Vorteils für jedes zu veranlagende Grundstück in mehrere öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen aufgeteilt werden muss, werden die erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht allein dadurch erfüllt, dass abseits des Stadtkerns liegende Ortsteile als jeweils eigenständige Abrechnungseinheiten abgetrennt werden, der Stadtkern aber als einheitliche Einrichtung konstituiert wird (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10852/14.OVG -).

    Sie stellen aber angesichts der Länge der Bahnstrecke und der hohen Einwohnerzahlen in diesen Gebieten keine hinreichenden Querungsmöglichkeiten dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10852/14.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Die auf Garagenhöfen zusammengefassten Garagengrundstücke sind jedoch bebaut, also selbständig qualifiziert nutzbar und unterliegen als solche der Beitragspflicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07.OVG -, AS 35, 71; OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 6 A 10944/17.OVG -, juris).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf nämlich die Besonderheiten von Ausnahmefällen nur außer Betracht lassen, wenn ihre Zahl gering ist, sie also nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37; OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 - 6 A 11005/14.OVG -, LKRZ 2015, 418; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231).
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Vielmehr dürfen mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern bei getrennter Veranlagung ein alleine nicht bebaubares (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben müsste, das zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne Weiteres angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV 62.71 -, BVerwGE 42, 269; OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97.OVG -, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 6 A 10944/17

    Ausbaubeitrag für mit einer Garage bebautes Grundstück

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Die auf Garagenhöfen zusammengefassten Garagengrundstücke sind jedoch bebaut, also selbständig qualifiziert nutzbar und unterliegen als solche der Beitragspflicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07.OVG -, AS 35, 71; OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 6 A 10944/17.OVG -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 6 A 11005/14

    Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen; Beitragszuschlag für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17
    Eine normative Typisierung bzw. Pauschalierung bei der Bemessung einer Abgabe darf nämlich die Besonderheiten von Ausnahmefällen nur außer Betracht lassen, wenn ihre Zahl gering ist, sie also nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtzahl der von der Regelung betroffenen Fälle darstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37; OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 - 6 A 11005/14.OVG -, LKRZ 2015, 418; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2001 - 12 A 11979/00

    Beitragsmaßstab für Kommunalabgabe - Pauschalierung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1997 - 6 A 11951/97
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.2001 - 6 C 10292/01
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 6 A 12155/04

    Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11862/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid zu

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14

    Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17

    Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1989 - 8 S 3128/88

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Eine zweigleisige Bahnlinie kann hingegen eine Zäsur darstellen, obwohl der Fahrverkehr den Bahndamm an drei Stellen und der Fußgängerverkehr an weiteren drei Stellen queren kann (OVG RP, Urteil vom 30.10.2018 - 6 C 11920/17 - juris und vom 10.12.2014 - 6 A 10852/14 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2019 - 6 B 11122/19

    Umfang der Prüfung der Erhebung des Ausbaubeitrags im Verfahren des vorläufigen

    Dem im Ausbaubeitragsrecht geltenden Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung ist genügt, wenn die Beitragssatzung über eine Bestimmung verfügt, die eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes in dem zur Abrechnung anstehenden Gebiet ermöglicht (zum einmaligen Ausbaubeitrag: OVG Koblenz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200; OVG RP, Urteil vom 6. März 2002 - 6 A 11508/01.OVG -, AS 29, 386 = KStZ 2002, 235; zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag: OVG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 6 A 10681/16.OVG -, KStZ 2017, 78; OVG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris).

    Denn im Ausbaubeitragsrecht gilt der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung; diesem ist genügt, wenn die Beitragssatzung über eine Bestimmung verfügt, die eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes in dem zur Abrechnung anstehenden Gebiet ermöglicht (zum einmaligen Ausbaubeitrag: OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -, AS 37, 200; OVG RP, Urteil vom 6. März 2002 - 6 A 11508/01.OVG -, AS 29, 386 = KStZ 2002, 235; zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag: OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2017 - 6 A 10681/16.OVG -, KStZ 2017, 78; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris).

    Auf einen Vergleich der Flächen der (nur eingeschossig bebaubaren) Ausnahmefälle mit der Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an (hierzu OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2023 - 6 C 10098/23

    Wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen; sachliche

    Zwar können nur solche Verkehrsanlagen Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt (und gewidmet) sind (OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris Rn. 24, m.w.N.).

    a) Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG können - wie bereits erwähnt - nur solche Verkehrsanlagen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt und gewidmet sind (OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris Rn. 24, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 A 11159/20

    Ausbaubeitragspflicht von Grundstücken an nicht gewidmeten Straßen

    Denn ungewidmete Straßen können nach der Rechtsprechung des Senats (noch) nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen bzw. der Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge sein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012 - 6 A 10818/12.OVG -, juris Rn. 22, m.w.N., vom 14. Januar 2013 - 6 A 10836/12.OVG -, juris Rn. 15, und vom 30. Oktober 2018 - 6 C 11920/17.OVG -, juris Rn. 23).
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